Ist ein Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt, dürfen Sie ihm im Rahmen der Abrechnung von Reiskosten die jeweilige Auslandspauschale für Übernachtungen auszahlen. Einen Nachweis müssen Sie von dem Mitarbeiter nicht verlangen. Was bei Lkw-Fahrern, die über eine Schlafkoje verfügen, gilt, klärt ein aktuelles Urteil (Finanzgericht Hessen, Urteil vom 16.3.2009, Az.: 11 K 1498/05).
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