Glossar

A

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Abfindung
Erhält ein Mitarbeiter im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist diese seit dem 1.1.2006 grundsätzlich steuerpflichtig. Sie  kann im Rahmen der so genannten Fünftelregelung begünstigt besteuert werden.

Dient die Abfindung dazu, für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten zu entschädigen, um so den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen, ist sie in der Sozialversicherung beitragsfrei. Wird die die Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung gezahlt und sollen damit bis zum Ende der Beschäftigung bestehende vertragliche Ansprüche abgegolten werden, ist sie ebenfalls beitragsfrei. Hier wird nicht von einer Zahlung für geleistete Arbeit ausgegangen.
 
Abmeldung
Siehe  Meldepflichten
Altersteilzeit
Altersteilzeit kann ein Unternehmen mit Arbeitnehmern vereinbaren, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt waren. Ein Mitarbeiter in Altersteilzeit reduziert seine Arbeitszeit um die Hälfte. Der Arbeitgeber erstattet ihm unter anderem einen Teil seines dadurch bedingten Entgeltverlustes. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber die nach dem Altersteilzeitgesetz (ATG) zu erbringenden Arbeitgeberleistungen. Voraussetzung dafür ist, dass der frei werdende Arbeitsplatz mit einem Mitarbeiter besetzt wird, der zuvor arbeitslos war oder unmittelbar zuvor seine Ausbildung beendet hat.

Zum 31.12.2009 läuft die durch die Agentur für Arbeit geförderte Altersteilzeit aber aus. Das heißt es können keine neuen Verträge mehr abgeschlossen weren, die bisherigen laufen aber noch wie geplant aus.
Altersvorsorgezulage
Es handelt sich hierbei um die staatliche Förderung freiwilliger Altersvorsorge in Form einer Zulage, eigentlich im Rahmen der sogenannten Riester-Rente.
Anmeldung
Siehe  Meldepflichten
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