
Häufig leisten Betriebsräte Betriebsratsarbeit außerhalb ihrer Arbeitszeit. Sie haben aber nicht automatisch Anspruch auf Ausgleichszahlungen für diese Überstunden. Zunächst müssen sie sich um Freizeitausgleich bemühen (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.6.2010,
(AZ: 6 Sa 675/10 ).
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