
Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie einen „Künstler“ oder „Publizisten“ beauftragt haben und nun abgabepflichtig sind, werfen Sie am besten einen Blick in die Tabelle von Lohnexperten24.de. Hier finden Sie alle künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten, die von der Künstlersozialkasse abgedeckt werden. So umgehen Sie die Gefahr, dass Sie sich plötzlich mit einem Abgabebescheid konfrontiert sehen. Und Ihrem Arbeitgeber erklären müssen, warum er plötzlich Abgaben zahlen muss.
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Bemessungsgrundlage für Ihre Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler gezahlten Entgelte. Allerdings unterliegen nur solche Zahlungen der Zahlungspflicht, die an Künstler in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer juristischen Personengesellschaft (OHG, KG oder GbR) von Ihnen geleistet werden.
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Nimmt Ihr Unternehmen regelmäßig die Dienste von selbstständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch? Dann sind Sie bei der Künstlersozialkasse abgabepflichtig. Das Wort „regelmäßig“ wird in diesem Zusammenhang sehr eng gefasst. Eine gelegentliche Inanspruchnahme ist bereits ausgeschlossen, wenn regelmäßig einmal jährlich eine entsprechende Auftragserteilung erfolgt.
Um festzustellen, ob Sie abgabepflichtig sind, müssen Sie sich bei der Künstlersozialkasse anmelden. Für die Anmeldung benötigen Sie den Erhebungsbogen zur Prüfung
mehrNimmt Ihr Unternehmen Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch? Oder betreiben Sie für Ihr eigenes Unternehmen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit? Dann sind Sie verpflichtet, an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilzunehmen. Dazu gehört auch die Meldung der gezahlten Entgelte bei der Künstlersozialkasse.
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