Übernimmt der Mitarbeiter die Statusanfrage, kann er Werbungskosten geltend machen

Geht es um den versicherungsrechtlichen Status eines Mitarbeiters, kann die Statusanfrage von Ihnen oder vom Mitarbeiter selbst gestellt werden. Übernimmt sie der Beschäftigte, darf er damit verbundene Kosten als Werbungskosten ansetzen. Mit diesem Tipp können Sie sich bei Ihren Kollegen beliebt machen.

Ein entsprechendes Urteil fällte aktuell der Bundesfinanzhof (BFH, 6.5.2010, AZ: VI R 25/09). Im Streitfall hatte der Mitarbeiter und nicht sein Arbeitgeber das Statusfeststellungsverfahren bean-tragt. Für die Statusanfrage hatte er sich von einer Unternehmensberatung beraten lassen. Die Kosten hierfür wollte er als Werbungskosten absetzen. Schließlich sei die Statusanfrage ja aus beruflichen Gründen geschehen. Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen. Der BFH gab aber dem Mitarbeiter Recht. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Statusanfrage nach § 7a Sozialgesetz¬buch Viertes Buch sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Einen Antrag auf Statusfeststellung, den Sie und der Mitarbeiter nutzen können, finden Sie hier.

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