
Wickelt Ihr Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge für die Mitarbeiter ab, sollten Sie Ihre gesetzlich festgelegten Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten kennen.
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Die Entgeltumwandlung beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und Ihnen. Es geht darum, zukünftig einen Teil des Bruttoeinkommens nicht direkt auszuzahlen, sondern in eine betriebliche Altersvorsorge (oder in eine andere Leistung des Betriebs) zu investieren. Dieser Teilbetrag wird also in eine finanziell gleichwertige Leistung umgewandelt.
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Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, einen Teil Ihres Einkommens zum Aufbau der Altersversorgung umzuwandeln. Dabei können sie zwischen den Varianten Bruttoentegelt- und Nettoentgeltumwandlung wählen.
mehrJeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohns oder Gehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln und sich somit eine Zusatzrente aufzubauen. Jedoch: Für den Abschluss von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung stehen gleich 5 verschiedene Durchführungswege zur Auswahl.
mehrSie sind verpflichtet, der Versorgungseinrichtung, die für Sie die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres mitzuteilen, wie Sie den Versorgungsbezug steuerrechtlich behandelt haben.
mehrIst mit den betreffenden Mitarbeitern ein Durchführungsweg vereinbart, ist es wichtig, dass Sie die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge korrekt einordnen. Dabei kommt es auf zahlreiche Faktoren an. Darüber hinaus müssen Sie unter Umständen Beiträge auf Grund von Zusagen bis zum 31.12.2004 (Altzusagen) anders behandeln als Beiträge, die auf Vereinbarungen ab dem 1.1.2005 (Neuzusage) beruhen.
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